Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Bauherr beantragt mit Planunterlagen vom 29.02.2024 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Lagerfläche zur Verkaufsfläche und dem Backvorbereitungsraum zum Backraum in der Industriestraße 17 + 19 in Schöllkrippen.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Schlosswiesen – Stockwiesen – 1. Änderung“ der Marktgemeinde Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Das Bauvorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO kann nicht angewendet werden, da es sich bei dem Gebäude um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO handelt.

 

Stellplätze werden in ausreichender Zahl nachgewiesen (Stellplatzbedarf nach gemeindlicher Satzung: 77, nachgewiesene Stellplätze: 114).

 

Die bauordnungsrechtliche Beurteilung obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.

 

 

 

 


Beschluss:

 

Zu dem Bauvorhaben „Nutzungsänderung einer Lagerfläche zur Verkaufsfläche und dem Backvorbereitungsraum zum Backraum “ in der Industriestraße 17 + 19 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

11

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0

 

 

GR Dr. Marco Schmitt erscheint zur Sitzung.