Beschluss: zugestimmt

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die Bauherren beantragen mit Planunterlagen vom 11.03.2024 den Neubau eines Einfamilienhauses mit Büro- und Lagerraum sowie zwei weiteren Stellplätzen auf dem Grundstück „Stockwiesenstraße 1“, Schöllkrippen. Das geplante Gebäude weist eine Wohnfläche von 133,39 m² sowie eine gewerbliche Nutzfläche von 70,67 m² auf.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Schlosswiesen-Stockwiesen 1. Erweiterung – Gewerbegebiet 2. Änderung“ des Marktes Schöllkrippen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Im vorliegenden Fall ist planungsrechtlich folgendes festzustellen:

 

Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind im Gewerbegebiet gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO Wohnungen u. a. für Betriebsinhaber ausnahmsweise zugelassen, wenn diese dem Gewerbetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Weiterhin muss der gewerbliche Bauteil vor oder gleichzeitig mit der Errichtung einer Betriebswohnung erstellt werden.

 

Mit der Grundfläche von 281 m² der bestehenden Fahrzeughalle sowie der geplanten Büro- und Lagerräume im Wohnhaus, werden vorstehend genannte Voraussetzungen erfüllt. Das geplante Einfamilienhaus mit Büro und Lagerräume kann somit im Rahmen einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden.

 

Die geplante Bauweise des Wohnhauses mit Büro- und Lagerräumen entspricht den weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Für die Wohneinheit werden 2 weitere Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen. Die Anzahl der Stellplätze entspricht den Regelungen für Wohnfläche der Stellplatzsatzung des Marktes Schöllkrippen.

 

Für die gewerbliche Fläche innerhalb des Wohnhauses sind noch zwei zusätzliche Stellplätze vorzuhalten.

 

Zur Entwässerung wird nach Angaben des Bauherrn der erforderliche Nachweis zur gedrosselten Einleitung des Oberflächenwassers gemäß Hinweisen des Bebauungsplanes spätestens bis zum Sitzungstag vorgelegt.  

 

In Anlehnung an die bereits erteilte Baugenehmigung für den Fahrzeughallenbau wird ergänzend darauf hingewiesen, dass entlang der seitlichen Grundstücksgrenze ein 3 m breiter Pflanzstreifen herzustellen ist. 

 

Die weitere bauordnungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens obliegt dem Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde.

 


Beschluss:

 

Zu dem Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses mit Büro- und Lagerraum“ in der Stockwiesenstraße 1 wird das gemeindliche Einvernehmen weitergehend auch zur erforderlichen Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB erteilt.

 

Für die gewerbliche Fläche innerhalb des Wohnhauses sind ergänzend zwei weitere Stellplätze vorzuhalten.

 

Der Nachweis zur gedrosselten Einleitung des Oberflächenwassers gemäß Hinweisen des Bebauungsplanes ist bis zur Erteilung der Baugenehmigung vorzulegen.  

 

Entlang der seitlichen Grundstücksgrenze ist ein 3 m breiter Pflanzstreifen herzustellen. 

 


Abstimmung:

 

Ja-Stimmen

12

Nein-Stimmen

0

pers. beteiligt

0