Sachverhalt:
Die Prüfung der Jahre 2009 bis 2015 durch die Staatliche
Rechnungsprüfungsstelle hat ergeben, dass die Erschließungsbeitragssatzung in
der Fassung vom 07.07.2009 des Marktes Schöllkrippen aus Gründen der
Rechtssicherheit neu erlassen werden sollte.
Der Grund hierfür ist, dass die derzeit gültige Fassung auf der
Ermächtigungsgrundlage des Art. 23 GO i. V. m. § 132 BauGB basiert.
Rechtgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist seit dem
01.04.2016 allerdings die landesrechtliche Bestimmung des Art. 5a Abs. 1 bis 9
KAG i. V. m. der jeweils zu erlassenden Erschließungsbeitragssatzung.
Der Bayerische Gemeindetag hat daraufhin eine neue, angepasste
Mustersatzung erarbeitet, welche dem aktuellen Stand von Gesetz und
Rechtsprechung entspricht.
Das Muster (Stand November 2021) berücksichtigt, laut Rechnungsprüfungsstelle,
insbesondere folgende Punkte:
- Da
Erschließungsbeiträge in Bayern nicht auf bundesrechtlicher, sondern auf
landesrechtlicher Grundlage (Art. 5 a Abs. 1 bis 9 KAG) erhoben werden, sind im
Satzungsmuster nunmehr alle gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG für eine
Abgabensatzung erforderlichen Mindestinhalte (Schuldner, Abgabentatbestand,
Maßstab, Satz der Abgabe, Entstehung sowie Fälligkeit der Abgabeschuld)
ausdrücklich normiert (vgl. §§ 11, 13 und 14 Muster-EBS).
- Die
Regelung zur Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes (vgl. § 6
Muster-EBS) wurde von den Erfordernissen der Praxis entsprechend klar
strukturiert; insbesondere ist danach die Anwendbarkeit der satzungsmäßigen
Tiefenbegrenzungsregelung auf Grundstücke beschränkt, die vom
planungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB) in den Außenbereich (§ 35
BauGB) übergehen; sie findet keine Anwendung auf Grundstücke, die vollständig
im unbeplanten Innenbereich liegen.
- Das
Satzungsmuster enthält sachgerechte und den Bedürfnissen der Praxis
entsprechende Bestimmungen betreffend die Ablösung des Erschließungsbeitrags
(vgl. § 15 Muster-EBS).
- Das
Satzungsmuster berücksichtigt eine verbesserte Beitragsfähigkeit von Sackgassen
(vgl. § 2 Abs. 5 Muster-EBS).
Im Vergleich zur Erschließungsbeitragssatzung vom 07.07.2009 wurden
folgende Änderungen eingearbeitet:
- Wie
bereits oben beschrieben, wurde die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes (§
6 der Muster-EBS) umfassend überarbeitet. Grundstücke, die vollständig im
planungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen, werden demnach mit dem
vollen Flächeninhalt des Buchgrundstücks angerechnet. Die
Tiefenbegrenzungsregelung von 40 m gilt somit nur für Grundstücke, welche vom
planungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB) in den Außenbereich (§ 35
BauGB) übergehen. Der § 6 Abs. 3 Nr. 2 der alten EBS („Grundstücksteile, die
lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben
bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt“) konnte nach
Rücksprache mit dem Bayerischen Gemeindetag entfallen.
- Als
zulässige Zahl der Vollgeschosse gilt die im Bebauungsplan festgelegte Zahl der
Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan jedoch nur eine höchstzulässige
Gebäudehöhe (Wand- oder Firsthöhe) aus, so gilt diese geteilt durch 3,5 in
Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten und geteilt durch 2,6 in allen
anderen Baugebieten (z. B. Wohngebiete), vgl. § 6 Abs. 5 Muster-EBS. Durch
diese Unterscheidung wird auf die unterschiedlichen Geschosshöhen in den
verschiedenen Baugebieten eingegangen.
- Gleiches
gilt, wenn die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des
Bauwerks nicht feststellbar ist (§ 6 Abs. 9 Muster-EBS). Hier werden je
angefangene 3,5 m in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten und je
angefangene 2,6 m in allen anderen Baugebieten (z. B. Wohngebiete) als ein
Vollgeschoss gerechnet.
- Bezüglich
des Artzuschlags (§ 6 Abs. 10 Muster-EBS) in Höhe von 50 v. H. wurde die
Satzung dahingehend geändert, dass dieser zukünftig in festgesetzten Kern-,
Gewerbe- und Industriegebieten und für Grundstücke gilt, welche überwiegend
gewerblich genutzt werden (in der alten Fassung galt dies für Grundstücke,
welche „zu mehr als einem Drittel“ gewerblich genutzt wurden).
- Im
neu aufgenommenen § 7 der Muster-EBS werden Eckgrundstücke und durchlaufende
Grundstücke ausdrücklich normiert.
- Die
Möglichkeit der Kostenspaltung wurde um die Punkte „gemeinsame Geh- und
Radwege“, „unselbständige Parkplätze“, „Mehrzweckstreifen“ und „Mischflächen“
erweitert (§ 8 Nrn. 6-9 Muster-EBS).
- Wie
bereits oben beschrieben, wurden die Mindestinhalte einer Abgabesatzung
ausdrücklich normiert. So wurde das Entstehen der Beitragspflicht (§ 11), die
Beitragspflichtigen (§13) und die Fälligkeit (§ 14) in die Muster-EBS
aufgenommen.
- Weiterhin
wird der Ablösungsvertrag genauer definiert (§ 15 Abs. 2 der Muster-EBS)
Beschluss:
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
(Erschließungsbeitragssatzung – EBS)
vom 18.03.2024
Aufgrund des
Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung
mit Art. 5a Abs. 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und den
§§ 132, 133 Abs. 3 Satz 5 Baugesetzbuch (BauGB) erlässt der Markt
Schöllkrippen folgende Satzung:
§ 1
Erhebung des Erschließungsbeitrages
Zur Deckung
ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die
Gemeinde Erschließungsbeiträge nach Art. 5a Abs. 1 KAG sowie nach Maßgabe
dieser Satzung.
§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand
I. für die öffentlichen
zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127
Abs. 2 Nr. 1 BauGB) in
|
bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, Radwege, Gehwege, kombinierte Geh- und Radwege) von |
1. Wochenendhaus-
und Dauerkleingartengebieten |
7,0 m |
2. Kleinsiedlungsgebieten
bei einseitiger Bebaubarkeit |
8,5 m |
3. Kleinsiedlungsgebieten,
soweit sie nicht unter Nr. 2 fallen, Wohn-, Dorf-
und Mischgebieten, dörflichen Wohngebieten, urbanen Gebieten |
|
a)
mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7 bei einseitiger Bebaubarkeit |
14,0 m 10,5 m |
b)
mit einer Geschossflächenzahl über 0,7 - 1,0 bei einseitiger Bebaubarkeit |
18,0 m 12,5 m |
c)
mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 – 1,6 |
20,0 m |
d)
mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 |
23,0 m |
4.
Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten |
|
a)
mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0 |
20,0 m |
b)
mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6 |
23,0 m |
c)
mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 - 2,0 |
25,0 m |
d)
mit einer Geschossflächenzahl über 2,0 |
27,0 m |
5. Industriegebieten |
|
a)
mit einer Baumassenzahl bis 3,0 |
23,0 m |
b)
mit einer Baumassenzahl über 3,0 - 6,0 |
25,0 m |
c)
mit einer Baumassenzahl über 6,0 |
27,0 m |
II. für die
öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraft- |
5,0 m |
III. für die
nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m § 127 Abs. 2
Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von |
|
IV. für
Parkflächen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB), a)
die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I und Nr. III
sind, bis zu einer weiteren Breite von b)
soweit sie nicht Bestandteile der in Nr. I und Nr. III genannten
Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der
Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. aller im
Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden Grundstücksflächen, |
|
V. für
Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. §
127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB), a)
die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I bis Nr. III
sind, bis zu einer weiteren Breite von b)
soweit sie nicht Bestandteile der in Nr. I bis Nr. III genannten
Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der
Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der im
Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden Grundstücksflächen, |
|
VI. für
Immissionsschutzanlagen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB). |
(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr.
I bis Nr. VI gehören insbesondere die Kosten für
a)
den Erwerb der Grundflächen,
b)
die Freilegung der Grundflächen,
c)
die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des
Unterbaues, der
Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
d)
die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,
e)
die Herstellung von Radwegen,
f)
die Herstellung von Gehwegen,
g)
die Herstellung von kombinierten Geh- und Radwegen,
h)
die Herstellung von Mischflächen,
i)
die Herstellung der Beleuchtungseinrichtung,
j)
die Herstellung der Entwässerungseinrichtung der Erschließungsanlagen,
k)
den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
l)
die Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wegen Eingriffs
beitragsfähiger Maßnahmen in Natur und Landschaft,
m)
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
n)
die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern.
(3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den
Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen, der
Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung sowie der vom Personal des
Beitragsberechtigten erbrachten Werk- und Dienstleistungen für die technische
Herstellung der Erschließungsanlage.
(4) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs.
1 umfasst auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt
einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der
anschließenden freien Strecken hinausgehen.
(5) Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des
Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für den erforderlichen Wendehammer der Aufwand
bis zur vierfachen Gesamtbreite der Sackgasse beitragsfähig.
§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§
2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand
wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann
abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte
Abschnitte einer Erschließungsanlage oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen,
die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit),
ermitteln.
(3) Die Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege
(§ 2 Abs. 1 Nr. II), für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. III), für
Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. IV b), für Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. V b) und für
Immissionsschutzanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. VI, § 10) werden den zum Anbau
bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her
gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn
das Abrechnungsgebiet (§ 4) der Fuß- und Wohnwege, der Sammelstraßen,
Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet
der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden die Fuß- und
Wohnwege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und
Immissionsschutzanlagen selbstständig als Erschließungsanlagen abgerechnet.
§ 4
Abrechnungsgebiet
Die von einer
Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.
Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit
abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw.
Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
§ 5
Gemeindeanteil
Die Gemeinde
trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§ 6
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Bei zulässiger gleicher Nutzung der
Grundstücke wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des
Anteils der Gemeinde (§ 5) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4)
nach den Grundstücksflächen verteilt.
(2) Ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) eine
unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 3
ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 5) auf
die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4) verteilt, indem die Grundstücksflächen
mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht werden, der im Einzelnen beträgt:
1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit und
gewerblich oder sonstig nutzbaren Grund-
stücken, auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist 1,0
2. bei mehrgeschossiger
Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,3
(3) Als Grundstücksfläche gilt:
1.
bei Grundstücken, die vollständig im Bereich eines Bebauungsplanes im
Sinne von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB oder teilweise im beplanten Bereich und im
Übrigen im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) bzw. vollständig im
unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen, der Flächeninhalt des
Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Bei
Grundstücken, die nur teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30
BauGB) liegen und im Übrigen im Außenbereich (§ 35 BauGB), die
Grundstücksfläche, die sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes
befindet.
2.
bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), die in den
Außenbereich (§ 35 BauGB) übergehen und bei denen sich die Grenze zwischen
Innen- und Außenbereich nicht aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt,
die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m, gemessen von
der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen
Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung
hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der
Nutzung bestimmt wird.
(4) Beitragspflichtige Grundstücke, die ohne
bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer untergeordneten baulichen
Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder in sonstiger Weise vergleichbar genutzt
werden oder genutzt werden dürfen, z. B. Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder,
Campingplätze, Dauerkleingärten, werden mit 0,5 der Grundstücksfläche in die
Verteilung einbezogen.
(5) Als zulässige Zahl der Vollgeschosse gilt
die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist
der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Zahl der
Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Weist der Bebauungsplan
lediglich eine höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe
aus, so gilt diese geteilt durch 3,5 in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und
Sondergebieten i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO, geteilt durch 2,6 in allen anderen
Baugebieten. Sind beide Höhen festgesetzt, so ist die höchstzulässige Wandhöhe
maßgebend. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. Setzt der
Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl noch die
höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe fest, so findet
Abs. 8 Anwendung.
(6) Ist im Einzelfall eine größere Zahl der
Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.
(7) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder
Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei
mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl
ihrer Geschosse.
(8) In unbeplanten Gebieten sowie im Fall des
Abs. 5 Satz 6 ist maßgebend
1. bei bebauten Grundstücken die Höchstzahl der
tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.
2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken
die Zahl der auf den
Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
Vollgeschosse sind
Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten
Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche
eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten auch
Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt
als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.
(9) Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der
Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5 m
Höhe des Bauwerks in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i.S.v. § 11
Abs. 3 BauNVO, je angefangene 2,6 m Höhe des Bauwerks in allen anderen
Baugebieten als ein Vollgeschoss gerechnet. Ist ein Grundstück mit einer Kirche
bebaut, so sind zwei Vollgeschosse anzusetzen. Dies gilt für Türme, die nicht
Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen
Nutzung dienen, entsprechend.
(10) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 4)
außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach
den Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Kern-, Gewerbe- oder
Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die
Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die Grundstücke,
die überwiegend gewerblich genutzt werden, die in Abs. 2 genannten
Nutzungsfaktoren um je 50 v.H. zu erhöhen. Als gewerblich genutzt oder nutzbar
gelten auch Grundstücke, wenn sie überwiegend Geschäfts-, Büro-, Praxis-,
Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen oder in
zulässiger Weise beherbergen dürfen.
§ 7
Eckgrundstücke und
durchlaufende Grundstücke
Für
Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des Art. 5a
Abs. 2 KAG i.V. m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, ist die
Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei
Dritteln anzusetzen.
Dies gilt nicht
für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke,
die gem. § 6 Abs. 10 als gewerblich genutzt gelten.
§ 8
Kostenspaltung
Der
Erschließungsbeitrag kann für
1.
den Grunderwerb,
2.
die Freilegung der Grundflächen,
3.
die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,
4.
die Radwege,
5.
die Gehwege zusammen oder einzeln,
6.
die gemeinsamen Geh- und Radwege,
7.
die unselbstständigen Parkplätze,
8.
die Mehrzweckstreifen,
9.
die Mischflächen,
10.
die Sammelstraßen,
11.
die Parkflächen,
12.
die Grünanlagen,
13.
die Beleuchtungseinrichtungen und
14. die Entwässerungseinrichtungen
gesondert
erhoben (Art. 5a Abs. 5 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 6 KAG) und in beliebiger Reihenfolge
umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt
werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde
fest.
§ 9
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und
Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie
die nachstehenden Merkmale aufweisen:
1.
eine Pflasterung, eine Asphalt-, Beton- oder ähnliche Decke
neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau,
2.
Straßenentwässerung und Beleuchtung,
3. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr
gewidmete Straße.
(2) Geh- und Radwege sind endgültig
hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander
(außer bei Mischflächen) sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster,
Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise mit dem
technisch notwendigen Unterbau aufweisen.
(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt,
wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind.
(4) Zu den Merkmalen der endgültigen
Herstellung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Erschließungsanlagen gehören alle
Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Gemeinde das Eigentum oder
eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken
erlangt.
§ 10
Immissionsschutzanlagen
Art, Umfang,
Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von
Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall
geregelt.
§ 11
Entstehen der
Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand
durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des
Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB entsteht die
Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
§ 12
Vorausleistungen
Im Fall des
Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur
Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.
§ 13
Beitragspflichtiger
Beitragspflichtig
ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids
Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht
belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers
beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei
Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur
entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 14
Fälligkeit
Der Beitrag wird
einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids, die Vorausleistung einen
Monat nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheids fällig.
§ 15
Ablösung des Erschließungsbeitrages
(1) Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor
Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5a Abs. 2 KAG i. V. m. §
133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die
Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich
entstehenden Erschließungsbeitrages.
(2) Ein Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn
sich zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten ergibt, dass
der auf das betreffende Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag das
Doppelte oder mehr als Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des
Ablösungsbetrages ausmacht. In einem solchen Fall ist der Erschließungsbeitrag
durch Bescheid festzusetzen und unter Anrechnung des gezahlten
Ablösungsbetrages anzufordern oder die Differenz zwischen gezahltem
Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag zu erstatten.
§ 16
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die
Erschließungsbeitragssatzung vom 07.07.2009 außer Kraft.
Schöllkrippen,
Marc Babo
1. Bürgermeister
Abstimmung:
Ja-Stimmen |
12 |
Nein-Stimmen |
0 |
pers. beteiligt |
0 |